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   BGH, 06.02.1980 - 2 StR 757/79   

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https://dejure.org/1980,5664
BGH, 06.02.1980 - 2 StR 757/79 (https://dejure.org/1980,5664)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1980 - 2 StR 757/79 (https://dejure.org/1980,5664)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1980 - 2 StR 757/79 (https://dejure.org/1980,5664)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen nach jeder erstatteten Aussage - Abgrenzung zwischen der Vereidigung eines Zeugen und der Belehrungspflicht - Angabe von Gründen für die Nichtvereidigung eines Zeugen im Sitzungsprotokoll

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.10.1951 - 1 StR 434/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.02.1980 - 2 StR 757/79
    Wird der Zeuge in einem späteren Abschnitt der Hauptverhandlung nochmal vernommen, so bedarf es einer neuen Entscheidung über die Vereidigung (BGHSt 1, 346, 348 f; BGH LM StPO § 52 Nr. 5; BayObLGSt 1956, 245, 247).

    Da die Verurteilung des Angeklagten wesentlich auf die Aussage von Gabriele N. gestützt ist, kann der Senat nicht ausschließen, daß die Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht (vgl. BGHSt 1, 8, 12; 1, 346, 349); das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden, ohne daß es auf die übrigen Beanstandungen der Revision noch anzukommen hätte.

  • BGH, 23.01.1951 - 1 StR 35/50
    Auszug aus BGH, 06.02.1980 - 2 StR 757/79
    Da die Verurteilung des Angeklagten wesentlich auf die Aussage von Gabriele N. gestützt ist, kann der Senat nicht ausschließen, daß die Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht (vgl. BGHSt 1, 8, 12; 1, 346, 349); das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden, ohne daß es auf die übrigen Beanstandungen der Revision noch anzukommen hätte.
  • BGH, 12.11.1953 - 3 StR 713/52
    Auszug aus BGH, 06.02.1980 - 2 StR 757/79
    Insofern liegt es anders als bei der Belehrungspflicht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO; diese Pflicht besteht zwar "vor jeder Vernehmung", doch hat die Rechtsprechung eine erneute Belehrung dann für nicht erforderlich gehalten, wenn sich ein Zeuge in engem zeitlichem Anschluß an seine Vernehmung nochmal ergänzend äußert, weil insoweit die Vernehmung als eine Einheit angesehen werden könne und die kurze Zeit vorher erteilte Belehrung weiterwirke (BGH JR 1954, 229; BGH, Urteile vom 30. April 1975 - 1 StR 78/75 - und vom 16. März 1976 - 1 StR 792/75).
  • BGH, 02.10.1952 - 5 StR 623/52
    Auszug aus BGH, 06.02.1980 - 2 StR 757/79
    Auch der Umstand, daß bei der Vereidigung eines Zeugen nicht angegeben werden muß, ob sich der Tatrichter der Möglichkeit der Nichtvereidigung aus einem der Gründe des § 61 StPO bewußt gewesen ist (BGH, Urteil vom 16. März 1962 - 4 StR 16/62 - insoweit in BGHSt 17, 213 nicht abgedruckt; Urteil vom 2. Oktober 1952 - 5 StR 623/52 - insoweit in BGHSt 3, 229 nicht abgedruckt), besagt nichts für den hier gegebenen Sachverhalt.
  • BGH, 07.02.1957 - 4 StR 453/56
    Auszug aus BGH, 06.02.1980 - 2 StR 757/79
    Die gelegentlich geäußerte Auffassung, ein Verstoß gegen die §§ 59, 64 StPO könne die Revision nur rechtfertigen, wenn der Grund für die Nichtvereidigung nicht für alle Beteiligten auf der Hand gelegen habe (BGH VRS 31, 188, 190; BGHSt 10, 109, 112), bezieht sich auf solche Fälle, in denen zwar eine Entscheidung über die Nichtvereidigung getroffen, aber dabei nicht angegeben wurde, auf welche von mehreren gesetzlichen Möglichkeiten sich die Entscheidung stützt.
  • BGH, 30.04.1975 - 1 StR 78/75

    Voraussetzungen der Tötung zur Verdeckung eines Betrugs - Vorliegen einer Tötung

    Auszug aus BGH, 06.02.1980 - 2 StR 757/79
    Insofern liegt es anders als bei der Belehrungspflicht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO; diese Pflicht besteht zwar "vor jeder Vernehmung", doch hat die Rechtsprechung eine erneute Belehrung dann für nicht erforderlich gehalten, wenn sich ein Zeuge in engem zeitlichem Anschluß an seine Vernehmung nochmal ergänzend äußert, weil insoweit die Vernehmung als eine Einheit angesehen werden könne und die kurze Zeit vorher erteilte Belehrung weiterwirke (BGH JR 1954, 229; BGH, Urteile vom 30. April 1975 - 1 StR 78/75 - und vom 16. März 1976 - 1 StR 792/75).
  • BGH, 16.03.1962 - 4 StR 16/62

    Vermerk der Nichtvereidigung eines Zeugen in der Sitzungsniederschrift - Angabe

    Auszug aus BGH, 06.02.1980 - 2 StR 757/79
    Auch der Umstand, daß bei der Vereidigung eines Zeugen nicht angegeben werden muß, ob sich der Tatrichter der Möglichkeit der Nichtvereidigung aus einem der Gründe des § 61 StPO bewußt gewesen ist (BGH, Urteil vom 16. März 1962 - 4 StR 16/62 - insoweit in BGHSt 17, 213 nicht abgedruckt; Urteil vom 2. Oktober 1952 - 5 StR 623/52 - insoweit in BGHSt 3, 229 nicht abgedruckt), besagt nichts für den hier gegebenen Sachverhalt.
  • BGH, 16.03.1976 - 1 StR 792/75

    Notwendigkeit einer erneuten Belehrung in der Hauptverhandlung über das

    Auszug aus BGH, 06.02.1980 - 2 StR 757/79
    Insofern liegt es anders als bei der Belehrungspflicht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO; diese Pflicht besteht zwar "vor jeder Vernehmung", doch hat die Rechtsprechung eine erneute Belehrung dann für nicht erforderlich gehalten, wenn sich ein Zeuge in engem zeitlichem Anschluß an seine Vernehmung nochmal ergänzend äußert, weil insoweit die Vernehmung als eine Einheit angesehen werden könne und die kurze Zeit vorher erteilte Belehrung weiterwirke (BGH JR 1954, 229; BGH, Urteile vom 30. April 1975 - 1 StR 78/75 - und vom 16. März 1976 - 1 StR 792/75).
  • BayObLG, 20.11.1956 - RReg. 2 St 275/56

    Umfang des Nacheids

    Auszug aus BGH, 06.02.1980 - 2 StR 757/79
    Wird der Zeuge in einem späteren Abschnitt der Hauptverhandlung nochmal vernommen, so bedarf es einer neuen Entscheidung über die Vereidigung (BGHSt 1, 346, 348 f; BGH LM StPO § 52 Nr. 5; BayObLGSt 1956, 245, 247).
  • BGH, 09.09.1987 - 3 StR 307/87

    Vereidigung nach berechtigter Zeugnisverweigerung während der Aussage

    Darüber kann der Tatrichter erst entscheiden, wenn er nach Abschluß der Aussage alle diejenigen Umstände überblicken kann, die für die Ausübung seines Ermessens im Rahmen des § 61 Nr. 2 StPO von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 6. Februar 1980 - 2 StR 757/79).
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